
Wolfgang Urmetzer
Facharzt Anästhesie
Naturheilverfahren, Akupunktur
Politisch motivierte Verfolgung wegen Ausstellens angeblich unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 (aF) StGB seit November 2020
Vorwurf: unrichtige Gesundheitszeugnisse „unter grober Verletzung der mit seinem Beruf verbundenen Pflichten“ in 264 Fällen.
Als Anästhesist hatte ich jahrelange Erfahrung mit OP-Masken und den damit verbundenen möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Konzentrations-schwäche, Kopfschmerzen, Schwindel bis zum Kollaps) durch die Behinderung des freien Atmens. Zudem wusste ich aus meinem Lehrbuch (Anästhesie, Doenicke u.a., 1995), dass es bezüglich der perioperativen Infektionsrate keinen Unterschied macht, ob das OP-Team eine OP-Maske trägt oder nicht (hier geht es nicht um Viren, sondern um Bakterien!). Die Bayerische Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (BayIfSMV) forderte bis zum 29. November 2020 in § 2 Abs. 2 die „Glaubhaftmachung“: „Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit“. Auch mir genügte für die Ausstellung eines Attestes die plausible Glaubhaftmachung.
In der Wochenendausgabe des „Fränkischer Tag“ erschien am 24.10.2020 ein zugegeben etwas provokanter Zeitungsartikels „Feldzug gegen die Maske“ zur Sinnhaftigkeit von Mund-Nasen-Bedeckungen, was zu Anzeigen von ärztlichen Kolleginnen und Kollegen an den ärztlicher Kreisverband führte und zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft.
Im November 2020 erfolgte die erste Ladung zur Vernehmung wegen Maskenattesten ins Kriminalkommissariat Nürnberg
Am 26.01.2021 erfolgte die Praxisdurchsuchung mit richterlichem Beschluss vom 10.12.2020. Beschlagnahme von 531 handschriftlichen Patientenakten, Praxisterminbuch, persönlichem Laptop, Spiegelung der Praxis-EDV.
Zur Anklage kam es dann am 04.10.2022: „Der Angeschuldigte wird daher beschuldigt, durch 264 selbständige Handlungen als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde wider besseres Wissen ausgestellt zu haben, strafbar als Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 264 Fällen gem. §§ 278 a.F.,53, 70 SIGB. Der Angeschuldigte hat in seiner Eigenschaft als Arzt in erheblicher Anzahl unrichti- ge ärztliche Gesundheitszeugnisse unter grober Verletzung der mit seinem Beruf verbundenen Pflichten ausgestellt. Die Anordnung eines Berufsverbots gem. § 70 SIGB wird in der Hauptverhandlung beantragt werden“.
Erster Verhandlungstag von insgesamt 29 mit über 200 Zeugenvernehmungen, 2 vom Gericht bestellten Gutachtern (der von der Verteidigung bestellte Gegengutachter fand kein Gehör und keine Berücksichtigung), war der 03.05.2023 am Landgericht, Der Antrag meiner Anwälte zum Verfahrensbeginn am Amtsgericht wurde „wegen der Schwere des Vergehens und des großen öffentlichen und medialen Interesses“ abgelehnt. Der Richter, der diese Entscheidung traf, war dann vorsitzender Richter im Verfahren.
Am 31.05.2023 wurde ich als Zeuge am Amtsgericht in einem Bußgeldverfahren gegen einen Patienten mit Maskenattest wegen Verstoß gegen das Versamm-lungsgesetz (er hatte das Attest beim Besuch in der Praxis aufgrund glaubhaft gemachter, plausibler anamnestischer Angaben ohne weitere Untersuchung erhalten) vernommen. Das Verfahren wurde eingestellt!
20.03.2024: letzter (29.) Verhandlungstag und Urteil:
gefordertes Strafmaß: 1 Jahr und 6 Monate auf Bewährung, 10.000 Euro Geldstrafe, über 3 Jahre keine weiteren Atteste
Urteil: 150 Tagessätze zu je 100 Euro (15.000 Euro) für 26 unrichtige Gesundheitszeugnisse – davon sind 23 Kinder; im Übrigen Freispruch.
Am 21.03.2024: Antrag Revision – Sprungrevision zum BGH, da Verfahrensbeginn direkt beim Landgericht
02.09.2024: Revision der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen „Verletzung materiellen Rechts“ (rechtsfehlerhafter Freispruch in 26 Fällen wegen fehlenden Vorsatzes hinsichtlich des Merkmals „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“).
Am 13. Mai 2026 um 11:00 Uhr Hauptverhandlung der Revisionen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig, Karl-Heine-Straße 12, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal.
Oberstes Gebot meiner täglichen ärztlichen Tätigkeit sind Hippokratischer Eid und Genfer Gelöbnis. Zentraler ethischer Grundsatz der Medizin: primum non nocere (zuerst einmal nicht schaden). Auch Richter sind laut § 38 Deutsches Richtergesetz (DRiG) an einen Richtereid gebunden: „(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten: “Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.” (2) Der Eid kann ohne die Worte “so wahr mir Gott helfe” geleistet werden“. In welchem Gesetz steht, dass ein Maskenbefreiungsattest, eine ärztliche Bescheinigung, grundsätzlich ein Gesundheitszeugnis ist? Stellt der juristische Kunstgriff, das “Herüberziehen” der Reichsgerichtssprechung aus 1940 im sogenannten „Dirnen-Fall“ in die Strafgerichtsrechtsprechung der Bundesrepublik nicht von Beginn an eine “unzulässige Analogie” dar? Denn dieses Urteil betraf einen Ausnahmefall einer Vertragsvereinbarung zwischen Gesundheitsamt und Arzt, eine derartige Situation besteht im Regelfall nach wie vor nicht. Im Regelfall haben Ärzte nach wie vor, also bis zum heutigen Tage, keine grundsätzliche Verpflichtung zur körperlichen Untersuchung; bestimmte gesetzliche Ausnahmen, etwa bei Arbeitnehmern nach §§ 42 f. Infektionsschutzgesetz (IfSG), bestätigen diese Regel. Zudem ist der erste Schritt einer Untersuchung ist immer die Anamnese. Und die hat hier vollkommen gereicht.
Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund meiner fachlichen Expertise entsprechend dem wissenschaftlichen Stand Maskenbefreiungsatteste – keine Gesundheitszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung – ausgestellt, um meine Patienten, besonders Kinder, vor gesundheitlichen Schäden durch die Behinderung des freien Atmens zu schützen.
